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10.06.2026

Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten: Privatschule darf sich von Schülerin trennen

Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontrahierungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstreichenlassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler rechtfertigen, führte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main aus.

Eine 17 Jahre alte Jugendliche besucht seit der ersten Klasse – mit kurzen Unterbrechungen – eine englischsprachige Privatschule. Für jedes Schuljahr musste ein separater Schulvertrag mit jeweils einjähriger Laufzeit abgeschlossen werden. Am Ende der 12. Klasse besteht die Möglichkeit, als Abschluss das IB (International Baccalaureat) abzulegen. Fristbewehrte Anfragen der Schule vom Frühjahr 2025, ob ein neuer Schulvertrag für das folgende, 12. Schuljahr geschlossen werden sollte, beantworteten die Eltern der Schülerin nicht. Diese hatte neben entschuldigten Fehlzeiten weitere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten. Am 01.07.2025 teilte die Privatschule den Eltern mit, dass ihre Tochter nicht zum neuen Schuljahr aufgenommen werde. Nachprüfungen im Sommer erlaubte die Schule, um dem Mädchen den Besuch der 12. Klasse an einer anderen Schule zu ermöglichen.

Am 01.09.2025 begann offiziell das neue Schuljahr bei der Privatschule. Mit E-Mail vom 20.08.2025, wenige Tage vor Unterrichtsbeginn, teilten die Eltern der 17-Jährigen der Schule erstmals verbindlich mit, dass ihre Tochter die Schule weiterhin besuchen wolle. Mit E-Mail vom 23.08.2025 lehnte die Schule den Vertragsschluss ab. Daraufhin beantragte das Mädchen am 05.09.2025 im Eilverfahren, die Schule zu verpflichten, sie weiter zu unterrichten. Diesem Antrag gab das Landgericht statt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Privatschule hatte vor dem OLG Erfolg. Es bestehe kein Kontrahierungszwang der Schule, führte der Senat aus. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie dürfe ein Kontrahierungszwang nicht vorschnell angenommen werden. Ein erzwingbares Gebot zum Vertragsschluss könne sich jedoch – abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen – unter anderem ergeben, "wenn der Abschluss des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Wertentscheidungen der Verfassung unabweislich erforderlich ist und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre." Dabei sei eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich.

Zu berücksichtigen sei hier, dass der Schulvertrag von vornherein jeweils nur auf ein Jahr befristet abgeschlossen wurde. Die Entscheidung der Privatschule, das Mädchen nicht weiter zu unterrichten, überschreite nicht die Schwelle zur Willkür. Vielmehr sei es schon im Hinblick auf die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten der Schülerin nachvollziehbar, dass die Schule sie nicht weiter beschulen wolle. Neben dem mit Fehlzeiten verbundenen erhöhten Organisationsaufwand der Schule, die bemüht sei, die unterrichtete Klasse möglichst auf einem einheitlichen Leistungsstand zu halten, ergäben sich aus dem unentschuldigten Fehlen auch Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin. Das sehr zögerliche Verhalten der Eltern, die die Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr bewusst verstreichen ließen, rechtfertige ebenfalls die Entscheidung der Schule. Gegen die Annahme der Willkür spreche schließlich auch, dass diese der Schülerin noch Nachprüfungen im Sommer ermöglicht habe. Dies dokumentiere ein grundsätzlich fortbestehendes Wohlwollen.

Schließlich fehle es wegen einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an einem Verfügungsgrund. Zwischen der Ablehnung der Privatschule, einer neuen Schulvertrag zu schließen, und dem Eilantrag lägen 66 Tage. 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.03.2026, 4 U 133/25, unanfechtbar